LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2007
4 Sa 154/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 909/06

Betriebsbedingte Kündigung ohne konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht - Betriebsratsanhörung bei fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 154/07

DRsp Nr. 2008/4334

Betriebsbedingte Kündigung ohne konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht - Betriebsratsanhörung bei fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

1. Ist der bisherige Arbeitsplatz weggefallen, ist die Arbeitgeberin vor Ausspruch einer Kündigung verpflichtet, zu prüfen, ob die Arbeitnehmerin nicht an einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann; die Prüfung einer derartigen Möglichkeit erstreckt sich nicht nur auf den Beschäftigungsbetrieb sondern auch auf andere Betriebe desselben Unternehmens.2. Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht konzernbezogen; die Arbeitgeberin ist vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung deshalb grundsätzlich nicht verpflichtet, die Arbeitnehmerin in einem anderen Betrieb eines anderen Unternehmens unterzubringen.3. Eine konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht setzt voraus, dass sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme der Arbeitnehmerin bereit erklärt hat oder sich eine Übernahmeverpflichtung unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag oder anderen vertraglichen Absprachen ergibt.