BAG - Urteil vom 02.12.1999
2 AZR 757/98
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3, 5 (idF des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung - Arbeitsrechtliches BeschFG);
Fundstellen:
AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl
BB 2000, 1040
DB 2000, 1338
NZA 2000, 531
ZIP 2000, 676
ZInsO 2000, 411
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 03.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1610/97
LAG Hamm, vom 29.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 760/98

Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Wiedereinstellung

BAG, Urteil vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 757/98

DRsp Nr. 2000/2805

Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Wiedereinstellung

»1. Die soziale Auswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 und Abs. 5 KSchG idF des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) ist hinsichtlich der sozialen Kriterien nur dann grob fehlerhaft, wenn die Gewichtung der Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten jede Ausgewogenheit vermissen läßt (Bestätigung von BAG 21. Januar 1999 - 2 AZR 624/98 - RzK I 5 d Nr. 76). 2. Der vom Gesetzgeber weit gefaßte Beurteilungsspielraum der Betriebspartner läßt es auch zu, bei der Gewichtung der Sozialkriterien das Schwergewicht auf die Unterhaltspflichten der betroffenen Arbeitnehmer zu legen. Der Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt unter den Sozialkriterien - im Geltungsbereich des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes - keine Priorität mehr zu.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3, 5 (idF des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung - Arbeitsrechtliches BeschFG);

Tatbestand: