LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.08.2005
7 Sa 1256/04
Normen:
KSchG § 1 § 17 § 18 ; BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 16
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 645/03

betriebsbedingte Kündigung, Stilllegung eines Betriebsteils, Massenentlassungsanzeige, Weiterbeschäftigung innerhalb des Konzerns

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 1256/04

DRsp Nr. 2005/18752

betriebsbedingte Kündigung, Stilllegung eines Betriebsteils, Massenentlassungsanzeige, Weiterbeschäftigung innerhalb des Konzerns

»1. Die Stilllegung eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber zählt gemäß § 1 Abs. 2 Satz § 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. 2. Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht konzernbezogen. Eine unternehmensübergreifende Weiterbeschäftigungspflicht in einem Konzern besteht nicht, wenn die unternehmerische Entscheidung getroffen worden ist, den einen Betrieb stillzulegen, den Betrieb eines anderen Konzernunternehmens aber mit im Wesentlichen gleichemTätigkeitsfeld ohne erhebliche Aufstockung der Belegschaft weiterzuführen. 3. Dem Arbeitgeber, der in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gekündigt und erst nachher die Massenentlassung gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt hat, ist für den Zeitraum bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 Vertrauensschutz zu gewähren, so dass die Kündigungen nicht wegen Verstoßes gegen §§ 17 ff. KSchG unwirksam sind.«

Normenkette:

KSchG § 1 § 17 § 18 ; BetrVG § 102 ;

Tatbestand: