BAG - Beschluß vom 09.05.1996
2 AZR 438/95
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 132
BAGE 83, 127
BB 1996, 1170, 2048, 2358
BB 1996, 1170
BB 1996, 2048
BB 1996, 2358
DB 1996, 1089, 2033
DRsp VI(614)149a-d (Ls)
DStR 1997, 296
MDR 1996, 1266
NJW 1996, 3366
NZA 1996, 1145
ZIP 1996, 1879
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 22.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2052/93
LAG München, vom 25.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 379/94

Betriebsbedingte Kündigung wegen Umstellung der Vertriebsart

BAG, Beschluß vom 09.05.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 438/95

DRsp Nr. 1996/28762

Betriebsbedingte Kündigung wegen Umstellung der Vertriebsart

»Bei einer innerbetrieblichen Umstrukturierungsmaßnahme (hier: Einführung eines neuen Vertriebssystems) muß es im Hinblick auf betriebsbedingte Kündigungen dem Arbeitgeber überlassen bleiben, wie er sein Unternehmensziel möglichst zweckmäßig und kostengünstig am Markt verfolgt. Dazu gehört auch die Umgestaltung der zugrundeliegenden Vertragsform für die Vertriebsmitarbeiter (freies Mitarbeiterverhältnis statt Arbeitsverhältnis). Es ist Sache des Arbeitnehmers, der die Unwirksamkeit der auf einer solchen Maßnahme beruhenden Kündigung geltend macht, Umstände darzulegen, die die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme als offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich erscheinen lassen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung z. B. BAG Urteil vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34 = AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl). Zu prüfen bleibt dabei allerdings, ob die Strukturmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: