LAG Bremen - Urteil vom 13.08.1999
3 (2) Sa 305/98
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
EzBAT § 53 BAT Betriebsbedingte Kündigung Nr. 34
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 56
PflR 2000, 19
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 28.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4a Ca 4185/97

Betriebsbedingter Kündigung einer Krankenpflegehelferin

LAG Bremen, Urteil vom 13.08.1999 - Aktenzeichen 3 (2) Sa 305/98

DRsp Nr. 2002/16860

Betriebsbedingter Kündigung einer Krankenpflegehelferin

Zur unternehmerischen Entscheidung einer psychiatrischen Fachklinik bei betriebsbedingter Kündigung einer Krankenpflegehelferin, zur Frage der Einbeziehung examinierten Kräfte in die Sozialauswahl und zum Angebot, das Arbeitsverhältnis befristet fortzusetzen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die am 26.03.1957 geborene Klägerin ist ledig und einem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig.

Sie wurde zum 01.05.1984 bei der Beklagten als Krankenpflegehelferin eingestellt. Ihr Bruttomonatsentgelt lag zuletzt bei DM 2.600,00 bei 97 Arbeitsstunden monatlich.

Die Beklagte beschäftigt etwa 260 Arbeitnehmer. Sie betreibt in Bremen eine Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie. Die Klägerin war zunächst als Aushilfe auf Abruf und ab 01.01.1986 als Teilzeitkraft im Nachtdienst auf einer Psychotherapiestation für junge Erwachsene tätig. In der Klinik besteht ein Betriebsrat.

Mit Schreiben vom 07.04.1997 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1997. Wegen seines konkreten Inhalts wird auf das Kündigungsschreiben Bezug genommen (Bl. 3 d. A.).