BAG - Urteil vom 11.11.1997
3 AZR 486/96
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); Tarifvertrag für das wärme-, kälte- und schallschutztechnische Gewerbe (Isoliergewerbe) vom 24. Juli 1987 Ziff. V; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe § 7;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Isolierbewerbe
BAGE 87, 92
BB 1998, 1372
DB 1998, 2071
NZA 1998, 893
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Ludwigshafen (Urteil vom 23. August 1995 - 8 Ca 884/95),
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11. März 1996 - 9 (11) Sa 1102/95),

Betriebsbegriff in Bau- und Isoliergewerbe

BAG, Urteil vom 11.11.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 486/96

DRsp Nr. 1998/16201

Betriebsbegriff in Bau- und Isoliergewerbe

»Im Bau- und Isoliergewerbe hängt der Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuß bzw. Mehraufwandsabgeltung u.a. davon ab, ob der Arbeitnehmer auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet, in dem er eingestellt worden ist. Dies ist der Fall, wenn er auf einer Baustelle tätig ist, die von dem Gelände des Einstellungsbetriebes räumlich getrennt ist. Auf die Entfernung der Baustelle vom Betriebssitz kommt es ebensowenig an wie darauf, welche organisatorisch-funktionalen Verbindungen zwischen Betriebsleitung und Baustelle bestehen (Abweichung von BAG Urteilen vom 2. Oktober 1990 - 4 AZR 132/90 - AP Nr. 136 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; und vom 10. März 1993 - 4 AZR 205/92 - AP Nr. 165 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); Tarifvertrag für das wärme-, kälte- und schallschutztechnische Gewerbe (Isoliergewerbe) vom 24. Juli 1987 Ziff. V; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger für seine Tätigkeit auf dem Werksgelände der BASF AG in Ludwigshafen im Januar und Februar 1995 die Erstattung von Fahrtkosten sowie Mehraufwandsentschädigungen verlangen kann.