BAG - Urteil vom 02.10.1990
4 AZR 132/90
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); BRTV-Bau (in der Fassung vom 29. April 1988) § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 377/88
LAG Hamburg, vom 08.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 69/89

Fahrtkosten im Baugewerbe

BAG, Urteil vom 02.10.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 132/90

DRsp Nr. 2000/1159

Fahrtkosten im Baugewerbe

»1. Nach § 7 BRTV-Bau in der Fassung vom 29. April 1988 kann ein Arbeitnehmer Fahrtkosten und Verpflegungszuschuß verlangen, wenn er auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet. 2. Ein elf Kilometer von der Hauptniederlassung entfernter Lagerhof kann der Hauptniederlassung des Baubetriebes im Sinne von § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau zuzurechnen sein. Für die Zurechnung sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend. 3. Eine Zurechnung des Lagerhofes zur Hauptniederlassung kann insbesondere erfolgen, wenn die räumliche Entfernung gering ist, der Lagerhof organisatorisch zur Hauptniederlassung gehört, deren Leitung und Aufsicht unterliegt und dem Zweck der Hauptniederlassung dient.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); BRTV-Bau (in der Fassung vom 29. April 1988) § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nur noch darüber, ob dem Kläger tarifliche Ansprüche auf Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuß zustehen.