LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.02.2005
6 Sa 404/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3 S. 1 ; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 271
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3717/03

Betriebsbezogene Sozialauswahl bei fehlender Leitungsmacht am Einsatzort des gekündigten Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 404/04

DRsp Nr. 2005/11992

Betriebsbezogene Sozialauswahl bei fehlender Leitungsmacht am Einsatzort des gekündigten Arbeitnehmers

1. Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hat betriebsbezogen zu erfolgen und horizontal vergleichbare Arbeitnehmer mit in den Blick zu ziehen, auf deren Arbeitsplatz der gekündigte Arbeitnehmer kraft des Direktionsrechts der Arbeitgeberin eingesetzt werden kann.2. Auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 KSchG gilt der arbeitsrechtliche Betriebsbegriff, der sich dadurch auszeichnet, dass es sich um eine selbständige organisatorische Einheit zur Erreichung eines arbeitstechnischen Zweckes handelt; prägend für eine derartige Einheit ist ein einheitlicher Leitungsapparat, dem die zentralen mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen, insbesondere in personellen und sozialen Angelegenheiten obliegen.3. Insbesondere im Baugewerbe ist diese Anordnungsmacht von der eines Baustellenleiters oder Poliers abzugrenzen, der zwar auch Einstellungen vornehmen und Entlassungen aussprechen darf und auch Einsatz- und Urlaubspläne erstellt, dem jedoch keine umfassende Personalleitungskompetenz zugewiesen ist und damit nicht die nötige Leitungsmacht besitzt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3 S. 1 ; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der dem Kläger gegenüber ausgesprochenen ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.