LAG Berlin - Urteil vom 05.01.2006
14 Sa 1801/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 730
NJ 2006, 335
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 10603/05

Betriebsbezogene Sozialauswahl in Filialbetrieb aufgrund tatsächlicher Handhabung der allgemeinen Organisationsentscheidung und Funktionszuweisung

LAG Berlin, Urteil vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 1801/05

DRsp Nr. 2006/19669

Betriebsbezogene Sozialauswahl in Filialbetrieb aufgrund tatsächlicher Handhabung der allgemeinen Organisationsentscheidung und Funktionszuweisung

»Die soziale Auswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG ist nach ständiger zutreffender Rechtsprechung des BAG auf den Betrieb bezogen. Die Befugnis des Inhabers des Unternehmens, jederzeit in die Einzelheiten der arbeitstechnischen Leitung einer Betriebsstätte einzugreifen, schließt allein die Annahme eines eigenständigen Betriebs nicht aus (gegen BAG 26.8.1971, EzA Nr. 1 zu § 23 KSchG). Maßgeblich ist vielmehr, wo der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbstständig ausgeübt wird (im Anschluss an BAG vom 3.6.2004 AP Nr. 33 zu § 23 KSchG). Dies setzt eine allgemeine Organisationsentscheidung und Funktionszuweisung des Arbeitgebers bezüglich der Kernbereiche der Arbeitgeberfunktionen voraus. Entscheidend ist dann nicht die Zuweisung von Funktionen und Befugnissen auf dem Papier, sondern deren tatsächliche Handhabung.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen sowie hilfsweise die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites.