LAG München - Urteil vom 31.01.2006
8 Sa 872/05
Normen:
BGB § 188 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5615/05

Betriebsbindung bei Weihnachtszuwendung - Auslegung tarifvertraglicher Fristenregelung

LAG München, Urteil vom 31.01.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 872/05

DRsp Nr. 2006/28018

Betriebsbindung bei Weihnachtszuwendung - Auslegung tarifvertraglicher Fristenregelung

»1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 des gekündigten "Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte" im öffentlichen Dienst bestimmt u. a., dass "der Angestellte in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung erhält, wenn er ... nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.2. Es kann dahinstehen, ob die vorerwähnte tarifliche Formulierung mit dem Bundesarbeitsgericht gem. § 188 Abs. 1 BGB dahingehend auszulegen ist, dass es bei einer entsprechenden Kündigung zu diesem Zeitpunkt "mit Ablauf des 31. März" oder mit dem Arbeitsgericht gem. § 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Kündigungsfrist um 24.00 Uhr endet und der Kläger folglich nicht noch am 31. März 2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sondern erst am 1. April 2005.