LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 21.09.2021
2 TaBV 1/21
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 09.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 11/20

Betriebsbußenordnung als Teil des Mitbestimmungsrechts des BetriebsratsAuslegung einer Erklärung des Arbeitgebers als Betriebsbuße oder Abmahnung anhand allgemeiner RegelnMitbestimmungspflichtige Betriebsbuße bei Äußerung des Arbeitgebers mit StrafcharakterKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei unwirksamer Betriebsbuße mangels Betriebsbußenordnung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 2 TaBV 1/21

DRsp Nr. 2021/17438

Betriebsbußenordnung als Teil des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats Auslegung einer Erklärung des Arbeitgebers als Betriebsbuße oder Abmahnung anhand allgemeiner Regeln Mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße bei Äußerung des Arbeitgebers mit Strafcharakter Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei unwirksamer Betriebsbuße mangels Betriebsbußenordnung

1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG umfasst - soweit es in diesem Fall bejaht wird - sowohl die Aufstellung einer Betriebsbußenordnung als Voraussetzung für die Ahndung von Verstößen gegen die betriebliche Ordnung als auch die Verhängung der Betriebsbuße im Einzelfall. 2. Ob eine Rüge des Arbeitgebers im Einzelfall als bloße Abmahnung vertragswidrigen Verhaltens oder Betriebsbuße anzusehen ist, bedarf im Zweifel der Auslegung der Erklärung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihres Gesamtzusammenhangs und ihrer Begleitumstände. 3. Eine mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße liegt vor, wenn die Erklärung des Arbeitgebers über die Geltendmachung eines Gläubigerrechts auf vertragsgemäßes Verhalten des Arbeitnehmers einschließlich der Androhung individualrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall hinausgeht und Strafcharakter annimmt, wenn also das beanstandete Verhalten geahndet werden soll.