LAG Hamburg - Urteil vom 20.09.2004
8 Sa 109/03
Normen:
BetrVG § 3 ; BetrVG § 3 V n. F. ; BetrVG § 3 V 1 ; BetrVG § 102 ; BetrVG § 102 I ; BetrVG § 102 I 2 ; BetrVG § 102 I 3 ; BetrVG § 111 ; KSchG § 1 ; KSchG § 1 II ; KSchG § 1 III ; KSchG § 1 V n. F. ; KSchG § 17 ; BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 74/02

Betriebseinheit zweier Unternehmen mit eigenen Betriebsräten - pauschale Bezugnahme auf frühere Informationen bei Anhörung des Betriebsrates - Darlegungslast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess bei konkreter Darlegung vorenthaltener Informationen durch die Gegenseite - eingeschränkte Überprüfbarkeit der Entscheidung des konzernabhängigen Unternehmens zum Personalabbau

LAG Hamburg, Urteil vom 20.09.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 109/03

DRsp Nr. 2005/18699

Betriebseinheit zweier Unternehmen mit eigenen Betriebsräten - pauschale Bezugnahme auf frühere Informationen bei Anhörung des Betriebsrates - Darlegungslast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess bei konkreter Darlegung vorenthaltener Informationen durch die Gegenseite - eingeschränkte Überprüfbarkeit der Entscheidung des konzernabhängigen Unternehmens zum Personalabbau

»1. Ein für die Annahme einer Betriebsreinheit notwendiger gemeinsamer Leitungsapparats zweier Unternehmen, welcher sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt, ist durch die Existenz zweier Betriebsräte in beiden Unternehmen nicht zwangsläufig ausgeschlossen.2. Voraussetzung für die Annahme eines gemeinsamen Leitungsapparates ist in diesem Fall, dass das in der Existenz unterschiedlicher Betriebsräte liegende starke Indiz für getrennte Leitungsfunktionen durch konkrete Indizien für eine gemeinsame Leitung überlagert wird. Solche Indizien können eine weitgehende Identität der Führungskräfte und eine gemeinsame Personalverwaltung sein.3. Die Fiktion des § 3 V BetrVG n. F. beschränkt sich auf den Bereich des Betriebsverfassungsrechts und ist für den Betriebsbegriff i. S. des Kündigungsrechts ohne Bedeutung.