LAG Berlin - Urteil vom 09.12.2005
8 Sa 1442/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5 ; BetrVG § 111 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 297
NJ 2006, 238
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 3029/05

Betriebseinschränkung durch Personalabbau in wesentlichem Betriebsteil

LAG Berlin, Urteil vom 09.12.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 1442/05

DRsp Nr. 2006/19651

Betriebseinschränkung durch Personalabbau in wesentlichem Betriebsteil

»Eine Betriebseinschränkung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG durch bloßen Personalabbau in einem wesentlichen Betriebsteil liegt dann erst vor, wenn der Personalabbau bezogen auf die Gesamtbelegschaft die Erheblichkeitsgrenze erreicht.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5 ; BetrVG § 111 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die die Beklagte, die mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste vom 21. Januar 2005 (Bl. 81 bis 97 d.A.) mit dem Schreiben vom 28. Januar 2005 ausgesprochen hat.

Der Kläger ist seit dem 1. September 2001 als Mitarbeiter Telekommunikationstechnik zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.815,-- EUR in der Zentralverwaltung Berlin der Beklagten beschäftigt.

Zum Zeitpunkt der letzten Betriebsratswahl im Jahr 2002 gab es sechs Gesellschaften, die das operative Filialgeschäft der Beklagten im Bundesgebiet betrieben:

- die P. Süd GmbH & Co. KG mit Filialen in Baden-Württemberg, Bayern Hessen und Rheinland-Pfalz,

- die P. Nord GmbH mit Filialen in Schleswig-Holstein und Niedersachsen,

- die P. West GmbH mit Filialen in Nordrhein-Westfalen,

- die P. Ost GmbH mit Filialen in den neuen Bundesländern,

- die P. City GmbH mit Schallplattenläden und Fotoläden in Berlin,