I.
Der antragstellende Betriebsrat und die beschwerdeführende Arbeitgeberin streiten darüber, ob der Betriebsrat die durch Aushänge der Arbeitgeberin der Belegschaft bekanntgemachte Äußerungen zu seinem Verhalten im Zusammenhang mit angestrebten neuen Regelung zur Arbeitszeit hinzunehmen hat oder insoweit Unterlassung von der Arbeitgeberin verlangen kann.
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