LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.04.2004
1 TaBV 64/03
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 ; BetrVG § 78 S. 1 ; BetrVG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 47
AuR 2004, 357
DB 2004, 1735
LAGReport 2004, 276
MDR 2004, 1123
NZA-RR 2005, 78
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/03

Betriebsöffentliche Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.04.2004 - Aktenzeichen 1 TaBV 64/03

DRsp Nr. 2004/11385

Betriebsöffentliche Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat

»1. Der Grundsatz der vertauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG ist von beiden Betriebspartnern auch in der betriebsöffentlichen Auseinandersetzung über streitige Regelungsfragen zu beachten. 2. Eine objektive Beeinträchtigung der Betriebsratstätigkeit i. S. v. § 78 S. 1 BetrVG durch herabsetzenden Äußerungen der Arbeitgeberin in Aushängen u. ä. ist nicht durch die Meinungsfreiheit in Art 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt. Der Betriebsrat kann insoweit Unterlassung von Arbeitgeberin verlangen.«

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 ; BetrVG § 78 S. 1 ; BetrVG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der antragstellende Betriebsrat und die beschwerdeführende Arbeitgeberin streiten darüber, ob der Betriebsrat die durch Aushänge der Arbeitgeberin der Belegschaft bekanntgemachte Äußerungen zu seinem Verhalten im Zusammenhang mit angestrebten neuen Regelung zur Arbeitszeit hinzunehmen hat oder insoweit Unterlassung von der Arbeitgeberin verlangen kann.