LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.03.2017
L 8 R 551/15 B ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3-5; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 763/15

BetriebsprüfungsbescheidAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsHemmung der VerjährungVorsatz zur Vorenthaltung von Beiträgen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen L 8 R 551/15 B ER

DRsp Nr. 2017/8835

Betriebsprüfungsbescheid Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Hemmung der Verjährung Vorsatz zur Vorenthaltung von Beiträgen

1. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. 2. Die Verjährung ist - vorbehaltlich des § 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV - für die Dauer einer Betriebsprüfung gehemmt. 3. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung. 4. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger in seiner Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. 5. § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV kommt auch dann zum Tragen, wenn der Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge bei ihrer Fälligkeit noch nicht vorlag, jedoch bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist.

Tenor