LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.04.2017
L 8 R 109/16 B ER
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 2; PartGG § 7 Abs. 2; HGB § 124;
Fundstellen:
DStR 2018, 474
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2225/15

BetriebsprüfungsbescheidEingetragene PartnerschaftsgesellschaftAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsKeine Antragsbefugnis des Gesellschafters

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2017 - Aktenzeichen L 8 R 109/16 B ER

DRsp Nr. 2017/8801

Betriebsprüfungsbescheid Eingetragene Partnerschaftsgesellschaft Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Keine Antragsbefugnis des Gesellschafters

1. Im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ist in entsprechender Anwendung von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG antragsbefugt, wer im Hauptsacheverfahren klagebefugt ist. 2. Der Senat hat zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits entschieden, dass Arbeitgeberin der dort beschäftigten Arbeitnehmer die Gesellschaft ist und nicht die einzelnen Gesellschafter. 3. Dem entspricht es, dass der Gesellschafter einer GbR nicht befugt ist, gegen einen an die GbR adressierten Betriebsprüfungsbescheid Klage zu erheben. 4. Für die PartG kann nichts anderes gelten, zumal, wie bei der offenen Handelsgesellschaft, ihre rechtliche Selbständigkeit anders als bei der GbR ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.12.2015 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der N Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6.10.2015 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 894,22 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 2; PartGG § 7 Abs. 2; § ;