BAG - Beschluß vom 28.08.1991
7 ABR 72/90
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 40 Abs. 1, § 113 ; ZPO § 929, § 935, § 944 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 § 85 ArbGG 1979
BAGE 68, 232
BB 1991, 2301
BB 1991, 2306
DB 1992, 380
EzA § 113 BetrVG 1972 Nr. 21
NZA 1992, 41
SAE 1992, 333
ZIP 1992, 950
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hagen - Beschluß vom 12.4.1990 - 2 BV 15/89 -,
LAG Hamm, vom 25.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 85/90

Betriebsrat - Einstweilige Verfügung - Kosten

BAG, Beschluß vom 28.08.1991 - Aktenzeichen 7 ABR 72/90

DRsp Nr. 1996/6269

Betriebsrat - Einstweilige Verfügung - Kosten

»1. Wird über eine einstweilige Verfügung im Beschlußverfahren der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Anhörung der Beteiligten entschieden, so ergeht die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht durch den Vorsitzenden allein, sondern unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch die vollbesetzte Kammer. 2. Der Betriebsrat kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Einhaltung eines Interessenausgleichs erzwingen.«

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 40 Abs. 1, § 113 ; ZPO § 929, § 935, § 944 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin die Rechtsanwaltskosten aus Anlaß der Vertretung des antragstellenden Betriebsrates in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung zu tragen hat, das zum Ziel hatte, der Arbeitgeberin die Demontage und den Abtransport bestimmter Werkzeugmaschinen untersagen zu lassen.