BAG - Beschluss vom 14.02.1990
7 ABR 13/88
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AiB 1990, 422
BB 1990, 1625
DuD 1991, 41
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 21.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 7/87
ArbG Berlin, vom 13.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 3/87

Betriebsrat: Abmeldung bei Verlassen des Arbeitsplatzes zur Durchführung von Betriebsratstätigkeiten - Zeiterfassung

BAG, Beschluss vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 7 ABR 13/88

DRsp Nr. 2001/14379

Betriebsrat: Abmeldung bei Verlassen des Arbeitsplatzes zur Durchführung von Betriebsratstätigkeiten - Zeiterfassung

1. Zwar muss sich das Betriebsratsmitglied wie jeder andere Arbeitnehmer beim Verlassen des Arbeitsplatzes abmelden. Zur Abmeldung gehört eine stichwortartige Beschreibung des Gegenstands der Betriebsratstätigkeit nach Art, Ort und Zeit, nicht jedoch eine nähere Darlegung des Inhalts der Tätigkeit, die dem Arbeitgeber eine Kontrolle der Betriebsratstätigkeit ermöglichen könnte. 2. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 BetrVG gibt dem Arbeitgeber keine Handhabe, von dem einzelnen Betriebsratsmitglied einseitig die Beobachtung einer Bestimmten Form für die Abmeldung zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben zu verlangen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitglieder des antragstellenden Betriebsrates gegenüber der beteiligten Arbeitgeberin verpflichtet sind, den Zeitaufwand ihrer jeweiligen Betriebsratstätigkeit schriftlich aufzuzeichnen.