LAG Köln - Urteil vom 25.10.1996
11 Sa 371/96
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 91
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 10281/94

Betriebsrat: Anhörung - Mitteilung der Kündigungsfrist; Änderungskündigung: Verhältnis zur Beendigungskündigung

LAG Köln, Urteil vom 25.10.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 371/96

DRsp Nr. 2001/5955

Betriebsrat: Anhörung - Mitteilung der Kündigungsfrist; Änderungskündigung: Verhältnis zur Beendigungskündigung

1. Für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist die Angabe der geplanten Kündigungsfrist jedenfalls dann entbehrlich, wenn dem Betriebsrat Alter und Betriebszugehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers mitgeteilt werden oder ohnehin bekannt sind, so dass er - wovon auszugehen ist - die richtige Kündigungsfrist selber unschwer ermitteln kann. 2. Spricht der Arbeitgeber zugleich mit einer Beendigungskündigung hilfsweise einer Änderungskündigung zum gleichen Termin aus, die der Arbeitnehmer, der die Beendigungskündigung für unwirksam hält, nicht vorsorglich unter Vorbehalt annimmt, entstehen rechtlich zwei parallele Beendigungskündigungen, die jedoch - sofern die Änderungskündigung keinen gesonderten Bedenken begegnet - als eine Kündigung zu prüfen und zu bewerten sind; Prüfungsmaßstab ist dabei insgesamt und einheitlich der für die Änderungskündigung angezeigte Maßstab, so dass die Beendigungskündigung kündigungsschutzrechtlich schon dann wirksam ist, wenn die ursprünglich (hilfsweise) angestrebte Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt war.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3; KSchG § 2 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 16.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 10281/94
Fundstellen