BAG - Urteil vom 12.12.1996
2 AZR 803/95
Normen:
BetrVG § 102 ; BGB § 130 Abs. 1, § 187 Abs. 1, § 188 Abs 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Mainz - 8 Sa 537/95 - 26.09.95,
ArbG Mainz, vom 08.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2122/94

Betriebsrat: Anhörung - Zugang von Willenserklärungen - wertende Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden

BAG, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 803/95

DRsp Nr. 2001/14342

Betriebsrat: Anhörung - Zugang von Willenserklärungen - wertende Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden

1. Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Dies gilt auch für den Zugang eines Anhörungsschreibens nach § 102 BetrVG an den Betriebsrat. 2. Bringt ein Betriebsratsvorsitzender in der ersten Betriebsversammlung nach einer Konkurseröffnung als Versammlungsleiter lediglich seine Meinung zum Ausdruck, die beabsichtigte Massenentlassung sei unwirksam, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dieser Meinungsäußerung ein Betriebsratsbeschluss zugrunde liegt, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn in dieser Äußerung keine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats nach § 102 BetrVG Gesehen wird.

Normenkette:

BetrVG § 102 ; BGB § 130 Abs. 1, § 187 Abs. 1, § 188 Abs 2 ;

Tatbestand