LAG Nürnberg - Urteil vom 10.02.1999
4 Sa 900/98
Normen:
BetrVG §§ 102 112 ; KSchG § 1 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 19.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 728/97

Betriebsrat: Anhörung vor Ausspruch der Kündigung auch bei vorher abgeschlossenem Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Nürnberg, Urteil vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 900/98

DRsp Nr. 2001/5657

Betriebsrat: Anhörung vor Ausspruch der Kündigung auch bei vorher abgeschlossenem Interessenausgleich mit Namensliste

»1. Aus der Regelung des § 1 Abs. 5 KSchG in der Fassung vom 24.03.1997 ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung, daß - im Falle des Abschlusses eines Interessenausgleichs mit erstellter Namensliste der von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer nach § 112 BetrVG - die Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG vor Ausspruch konkreter Kündigungen aus der Namensliste entbehrlich wäre. Solches läßt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Vermeidung rechtsförmelnder Betrachtungsweise rechtfertigen.2. Das Verfahren nach § 112 BetrVG kann allerdings mit dem Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG verbunden werden, wenn dies ausdrücklich geregelt ist. In diesem Fall müssen weiterhin alle Voraussetzungen des Verfahrens nach § 102 BetrVG erfüllt sein.3. Die Berufungskammer hat Bedenken, ob eine konkludente Verbindung des Anhörungsverfahrens mit dem Verfahren nach § 112 BetrVG möglich ist. Dies grundsätzlich zu entscheiden, besteht mangels entsprechenden Parteivortrags kein Anlass.«

Normenkette:

BetrVG §§ 102 112 ; KSchG § 1 Abs. 5 ;

Tatbestand