LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.09.1997
8 TaBV 44/97
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2002
CI 1998, 140
CR 1998, 461
FA 1998, 257
LAGE § 40 BetrVG 1972 Nr. 60
NZA-RR 1999, 146
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 19.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 20/97

Betriebsrat: Anspruch auf Fachliteratur

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 8 TaBV 44/97

DRsp Nr. 2001/14427

Betriebsrat: Anspruch auf Fachliteratur

Beansprucht der dreiköpfige Betriebsrat in einem Betrieb der Automobilzuliefererindustrie mit ca. 38 Arbeitnehmern den Bezug der Fachzeitschrift "COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte", obwohl er bereits die Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" bezieht, so muß er darlegen, welche betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Gründe die Anschaffung einer solchen weiteren Fachzeitschrift für die sachgerechte Erfüllung von Betriebsratsaufgaben notwendig machen. Der allgemeine Hinweis auf die Bedeutung der neuen Medien, auf die technische Ausstattung mit Personalcomputern und rechnergestützten CNC-Bearbeitungszentren und auf ein in Planung befindliches rechnergestütztes Betriebsdatenerfassungssystem reicht hierfür allein nicht aus.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit dem am 03.04.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der dreiköpfige Betriebsrat, ihm für seine Arbeit die Zeitschrift "COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte" zur Verfügung zu stellen, die vom Bundverlag in Zusammenarbeit mit "Arbeitsrecht im Betrieb" und "Der Personalrat" herausgegeben wird und die früher den Namen "Computerinformation für Betriebs- und Personalräte" trug. Der Jahresbezugspreis beträgt 108,-- DM.

Zur Zeit bezieht der Betriebsrat die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb".