LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 22.11.1991
12 Ta BV 8/91
Normen:
BetrVG §§ 75 80 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB 1993, 238
DRsp-ROM Nr. 1999/7712
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim - Kammern Heidelberg - 07.05.91 - 8 BV 3/91 ,

Betriebsrat: Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.11.1991 - Aktenzeichen 12 Ta BV 8/91

DRsp Nr. 2000/1984

Betriebsrat: Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information

1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2. Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehören alle Mitwirkungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz, so auch die Überwachung der Einhaltung der in § 75 Abs. 1 BetrVG festgelegten Grundsätze für die Behandlung von Betriebsangehörigen.3. Nach § 75 BetrVG hat auch der Betriebsrat darüber zu wachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Außerdem hat auch er darauf zu achten, daß Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden.4. Die Stärkung individualrechtlicher Positionen, z.B. für ein laufendes oder künftiges individualrechtliches Klageverfahren, in dem die Verletzung der Grundsätze des § 75 BetrVG geltend gemacht wird oder geltend gemacht werden soll, gehört zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates.

Normenkette:

BetrVG §§ 75 80 Abs. 2 ;

Gründe:

I.