LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 26.09.1997
5 TaBV 1/97
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 1998, 19
DB 1998, 887
DuD 1998, 473
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 125/96

Betriebsrat: Anspruch auf Sachmittel - Bürokommunikationssystem eMail

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 26.09.1997 - Aktenzeichen 5 TaBV 1/97

DRsp Nr. 1999/7710

Betriebsrat: Anspruch auf Sachmittel - Bürokommunikationssystem "eMail"

1. Welche sachlichen Mittel der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgabe gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebes zu bestimmen.2. Im Einzelfall kann dazu auch gehören, ihm die Nutzungsmöglichkeit an dem im Betrieb des Arbeitgebers eingerichtete Bürokommunikationssystem "eMail" zur Informationserteilung an die Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren. noch darum, ob und inwieweit, der Betriebsrat (Antragsteller) das im Betrieb der Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) eingerichtete Bürokommunikationssystem "eMail" zur Informationserteilung an die Arbeitnehmer nutzen kann.