BAG - Beschluss vom 20.09.1990
1 ABR 74/89
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 11, §§ 90, 106, 111 ;
Fundstellen:
AiB 1992, 579
EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 39
PersR 1991, 182
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 28.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 9/88
ArbG Berlin, vom 24.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 37/88

Betriebsrat: Anspruch auf Vorlage von Produktionszetteln

BAG, Beschluss vom 20.09.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 74/89

DRsp Nr. 2001/14374

Betriebsrat: Anspruch auf Vorlage von Produktionszetteln

1. Mitbestimmung bedeutet gleiche Rechte für die Betriebspartner mit der Folge, daß nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch der Betriebsrat eine Initiative für eine erstrebte Regelung ergreifen und zu deren Herbeiführung erforderlichenfalls die Einigungsstelle anrufen kann. 2. Eine gleichberechtigte Teilhabe des Betriebsrats in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten besteht aber nur, wenn er ebenso wie der Arbeitgeber über die Information verfügt, die erforderlich sind, um ein Initiativrecht sinnvoll, d.h. mit dem Ziel einer bestimmten Regelung ausüben zu können.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 11, §§ 90, 106, 111 ;

Gründe:

A.

Arbeitgeber und Betriebsrat streiten darüber, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat Produktionszettel zum Zwecke der Information zur Verfügung stellen muß.