BAG - Beschluß vom 10.08.1994
7 ABR 35/93
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1034
NZA 1995, 796
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 11.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 9/92
ArbG Hamburg, vom 29.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 7/92

Betriebsrat: Besprechung mit Mitgliedern anderer Betriebsräte - Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Kosten

BAG, Beschluß vom 10.08.1994 - Aktenzeichen 7 ABR 35/93

DRsp Nr. 2001/260

Betriebsrat: Besprechung mit Mitgliedern anderer Betriebsräte - Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Kosten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einem Betriebsratsmitglied, der von seinem Betriebsrat zu einer Besprechung mit Mitgliedern anderer Betriebsräte entsandt wurde, die Reisekosten zu erstatten.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) zur Erstattung von Kosten, die durch die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Besprechung mit Mitgliedern anderer Betriebsräte entstanden sind.

Die Beteiligte zu 2 ist die Hamburger Niederlassung eines Großunternehmens, das mehr als 40 Betriebsstätten in der Bundesrepublik Deutschland unterhält. Der Beteiligte zu 1 ist der in der Niederlassung Hamburg gebildete Betriebsrat. Daneben besteht für das Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat.