Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob die Bestimmung des § 99 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl I S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl I S. 1, ber. S. 902) mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist, soweit sie vorsieht, daß der Betriebsrat auch vor arbeitskampfbedingten Einstellungen und Versetzungen vom Arbeitgeber uneingeschränkt zu beteiligen ist.
I.
§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl I S. 1, ber. S. 902) hat folgenden Wortlaut:
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