LAG Köln - Beschluss vom 09.06.2000
11 TaBV 28/00
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 2001, 18
FA 2000, 392
PersV 2001, 423
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 93/99

Betriebsrat: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

LAG Köln, Beschluss vom 09.06.2000 - Aktenzeichen 11 TaBV 28/00

DRsp Nr. 2002/3957

Betriebsrat: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

1. Eine Grundschulung für Betriebsratsmitglieder zum Thema "Einführung in das Arbeitsrecht", die einen "Überblick über die Grundsätze und zentralen Bestimmungen des Arbeitsrechts" vermitteln soll (Arbeitsrecht I), ist für ein langjähriges Betriebsratsmitglied, dessen Amtszeit eine Wahlperiode übersteigt, im Zweifel nicht "erforderlich" i.S. der §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG. 2. In der Regel ist davon auszugehen, daß über denselben Gegenstand eine einmalige Schulung genügt, auch wenn sie einige Jahre zurückliegt; das gilt in verstärktem Maße für Einführungslehrgänge.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, ein fünfköpfiger Betriebsrat, verlangt von der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) die Übernahme der Kosten, die seinem Vorsitzenden durch die Teilnahme an einem Schulungsseminar entstanden sind.