LAG Köln - Beschluss vom 04.12.1996
8 TaBV 50/96
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 120
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 76/95

Betriebsrat: Ersatz von Aufwendungen bei nichtiger Betriebsratswahl

LAG Köln, Beschluss vom 04.12.1996 - Aktenzeichen 8 TaBV 50/96

DRsp Nr. 2001/5934

Betriebsrat: Ersatz von Aufwendungen bei nichtiger Betriebsratswahl

Der Arbeitgeber hat auch im Fall einer nichtigen Betriebsratswahl die dem Scheinbetriebsratsmitglied entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn er trotz der Geltendmachung der Nichtigkeit der Wahl und eines hierüber schwebenden Verfahrens die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat fortsetzt und dessen weiteres Tätigwerden duldet. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Scheinbetriebsratsmitglied seinerseits Zweifel an der Gültigkeit der Betriebsratswahl haben kann.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 20.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 76/95
Fundstellen
ARST 1997, 120