LAG Berlin - Urteil vom 28.09.1992
14 Sa 15/92
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AiB 1993, 46
AuR 1993, 87
BB 1993, 291
DB 1993, 1528

Betriebsrat: Freistellungsanspruch für Betriebsratstätigkeit

LAG Berlin, Urteil vom 28.09.1992 - Aktenzeichen 14 Sa 15/92 - Aktenzeichen 14 Sa 46/92

DRsp Nr. 2001/14395

Betriebsrat: Freistellungsanspruch für Betriebsratstätigkeit

1. Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit die Teilnahme an Betriebsrätetreffen mit Betriebsräten anderer Betriebe als erforderlich angesehen, dann entsteht für den Betriebsrat ein Vertrauenstatbestand. Will der Arbeitgeber hiervon in Zukunft abweichen, muß er dies dem Betriebsrat eindeutig erklären. 2. Betriebsbedingte Gründe gemäß § 37 Abs. 3, die der Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit entgegenstehen, liegen bei Teilzeitbeschäftigten vor, wenn die Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen (Teil-) Arbeitszeit, jedoch innerhalb der Normalarbeitszeit der Volltagsbeschäftigten liegt. 3. Wer Sitzungen einzuberufen und zu leiten hat, muß sie angemessen vorbereiten können. Gegenüber dem Arbeitgeber ist das Betriebsratsmitglied nur zur schlagwortartigen Darstellung der Tätigkeit verpflichtet, soweit die geltend gemachten Zeiten plausibel sind.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Freizeitausgleich für Tätigkeiten, die er im Zusammenhang mit seinem Betriebsratsamt außerhalb seiner Arbeitszeit durchgeführt hat.