LAG Köln - Beschluss vom 09.10.1996
7 TaBV 29/96
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung
AP Nr. 31 zu § 253 ZPO
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 59/95

Betriebsrat: Information durch den Arbeitgeber - Beweislast

LAG Köln, Beschluss vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 7 TaBV 29/96

DRsp Nr. 2001/5966

Betriebsrat: Information durch den Arbeitgeber - Beweislast

Die mangelnde Aufklärbarkeit des Tages der Unterrichtung des Betriebsrates geht zu Lasten des Arbeitgebers.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerden sind unbegründet.

I. Der Antrag des Betriebsrates, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Umgruppierungen der Arbeitnehmer Kremer und Wilmsen "aufzuheben", erfüllt bereits nicht das gesetzliche Erfordernis der Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Er läßt nicht erkennen, welche konkrete Handlung die Arbeitgeberin vornehmen soll und gegebenenfalls vollstreckt werden soll. Der Betriebsrat konnte das auch nicht in der mündlichen Verhandlung vollstreckungsfähig konkretisieren. § 101 Satz 1 BetrVG, auf den der Betriebsrat sich beruft, gewährt dem Betriebsrat in bestimmten Fällen zwar einen Anspruch auf "Aufhebung". Diese Bestimmung ist jedoch insoweit nicht nur bei Eingruppierungen nicht durchführbar (BAG Beschluß vom 22.3.1983 - 1 ABR 89/81 - unter B II 3 der Gründe und Beschluß vom 31.5.1983 - 1 ABR 57/80 - unter B II 1 b bb der Gründe), sondern auch bei Umgruppierungen nicht (BAG Beschluß vom 20.3.1990 - 1 ABR 20/89 - unter B II 1 der Gründe).