LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.11.1996
12 TaBV 86/96
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 86/96

Betriebsrat: Informationsrecht bei Mitarbeiterbefragung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.11.1996 - Aktenzeichen 12 TaBV 86/96

DRsp Nr. 2001/15064

Betriebsrat: Informationsrecht bei Mitarbeiterbefragung

Führt der Arbeitgeber anonym Mitarbeiterbefragungen durch, in denen u.a. um Meinungsäußerungen über die Anforderungen bei der Arbeit, Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb, Gehalt und Sozialleistungen, die Vorgesetzten und das Betriebsklima gebeten wird, so sind dem Betriebsrat auf sein Verlangen hin sämtliche angefertigten Auswertungslisten und -diagramme, nicht jedoch evtl. handschriftliche Kommentare der Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2 ;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 08.06.1999 - 1 ABR 28/97 = DRsp-ROM Nr. 1999/11230 -.

Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main, vom 15.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 86/96