BAG - Beschluß vom 08.06.1999
1 ABR 28/97
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 57 zu § 80 BetrVG 1972
NZA 1999, 1345
AuA 2000, 178
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 433/94
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Beschluß vom 28. November 1996 - 12 TaBV 86/96 ,

Unterrichtung des Betriebsrats über Mitarbeiterbefragung

BAG, Beschluß vom 08.06.1999 - Aktenzeichen 1 ABR 28/97

DRsp Nr. 1999/11230

Unterrichtung des Betriebsrats über Mitarbeiterbefragung

»1. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 BetrVG Auskunft über die Auswertung einer im Betrieb durchgeführten Umfrage verlangen, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß die dabei gewonnenen Erkenntnisse Aufgaben des Betriebsrats betreffen. 2. Für den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit ist der jeweilige Kenntnisstand des Betriebsrats maßgeblich. Die Anforderungen sind umso niedriger, je weniger der Betriebsrat aufgrund der ihm bereits zugänglichen Informationen beurteilen kann, ob die begehrten Auskünfte tatsächlich zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. 3. Kennt der Betriebsrat bereits die Fragebögen und die betriebsbezogenen Auswertungen der Antworten, so setzt ein Anspruch auf Vorlage zusätzlich erstellter abteilungsbezogener Auswertungen konkretere Anhaltspunkte voraus. Fehlen sie, so muß der Betriebsrat darlegen, zur Ausübung welcher Rechte er seine Kenntnisse als nicht ausreichend ansieht, und welche zusätzlichen einschlägigen Informationen er sich insoweit aus den abteilungsbezogenen Auswertungen verspricht.«

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten noch darüber, inwieweit der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangen kann, ihm Auswertungen von Mitarbeiterbefragungen zur Verfügung zu stellen.