LAG Köln - Urteil vom 21.11.1996
10 Sa 694/96
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4, Abs. 5, § 38 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 42
AuR 1998, 82
NZA-RR 1997, 477
PersV 1998, 534
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 11672/94

Betriebsrat: Mehrarbeitsvergütung bei Freistellung - Voraussetzungen

LAG Köln, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 694/96

DRsp Nr. 2001/5944

Betriebsrat: Mehrarbeitsvergütung bei Freistellung - Voraussetzungen

1. Der einem freigestellten Betriebsratsmitglied geschuldete (nachträgliche) Vergütungsausgleich für entgangene Mehrarbeitsvergütung nach dem Lohnausfallprinzip setzt nicht voraus, dass die Mehrarbeit dauernd oder regelmäßig angefallen ist. Es sind aus den tatsächlichen Umständen hypothetische Feststellungen erforderlich, ob und in welchem Umfang der Freigestellte in seinem mutmaßlichen Arbeitsbereich tatsächlich Mehrarbeitsvergütung erzielt hätte. 2. Der Umstand, dass das Betriebsratsmitglied vor der Freistellung tatsächlich in nennenswertem Umfang vergütete Mehrarbeit geleistet hat, kann ein wichtiges Indiz werden, ist aber keine Anspruchsvoraussetzung für den Ausgleich. Entscheidend ist das tatsächliche Geschehen in einem für die Freistellungszeit aussagefähigen Referenzzeitraum. 3. Bei nur "freiwillig" zu leistenden Überstunden ist unter anderem zu beachten: a) Mehrarbeitstermine (Samstagsarbeit) während des Erholungsurlaubs sind nicht automatisch auszugleichen.