LAG Hamburg - Beschluss vom 04.11.1996
4 TaBV 10/95
Normen:
BetrVG § 103 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
AuR 1997, 301
CR 1997, 418
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg,

Betriebsrat: Meinungsäußerung durch elektronische Verbreitung von Mitteilungen innerhalb des Betriebs - Beleidigung - Kündigung

LAG Hamburg, Beschluss vom 04.11.1996 - Aktenzeichen 4 TaBV 10/95

DRsp Nr. 2001/14476

Betriebsrat: Meinungsäußerung durch elektronische Verbreitung von Mitteilungen innerhalb des Betriebs - Beleidigung - Kündigung

1. Wer als Betriebsrat elektronisch Texte über Mitarbeiteransprüche im Unternehmen verbreitet, handelt zumindest in engem Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit. 2. Dabei an der Geschäftsführung geäußerte Kritik stellt auch dann keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung, wenn sie in provozierender Weise geübt wird. Die Verwendung des Wortes "Rechtsbruch" erfüllt nicht den Tatbestand der Beleidigung.

Normenkette:

BetrVG § 103 ; BGB § 626 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der Beteiligten zu 1) (Arbeitgeberin), die Zustimmung des Beteiligten zu 2) (Betriebsrat) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) (Mitglied des Betriebsrates) zu ersetzen.