BAG - Beschluß vom 11.11.1986
1 ABR 17/85
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 § 561 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
BB 1987, 544
CR 1987, 860
DB 1987, 336
EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 21
NZA 1987, 207
ZTR 1987, 62
Vorinstanzen:
I. ArbG Hannover - Beschluß vom 27.04.1984 - 10 BV 6/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Niedersachsen - Beschluß vom 04.12.1984 - 13 TaBV 4/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Anordnung von Überstunden

BAG, Beschluß vom 11.11.1986 - Aktenzeichen 1 ABR 17/85

DRsp Nr. 2007/24785

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Anordnung von Überstunden

»Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnen will, um die mit Dritten vereinbarten Leistungen termingerecht erbringen zu können (im Anschluß an BAG AP Nr 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 § 561 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (Antragstellers) bei der Anordnung von Mehrarbeit.

Die Antragsgegnerin betreibt ein Rechenzentrum, das als Dienstleistungsunternehmen die Datenverarbeitung für Genossenschaftsbanken, Warengenossenschaften und andere Kunden durchführt. In ihren Betriebsstätten L, O und H beschäftigt sie etwa 400 Mitarbeiter, davon ca. 200 Mitarbeiter in der Betriebsstätte L.

In L sind im Entwicklungsbereich (Organisation und Programmierung) rd. 70 Mitarbeiter beschäftigt. Dazu gehören die Gruppen "Dezentrale Datenverarbeitung" und "Dialogverkehr" mit 14 Mitarbeitern, in denen Programme entwickelt und geändert werden (Release). Die Programme werden jeweils zu einem bestimmten Termin freigegeben, in der Regel zweimal im Jahr.