LAG Hamburg - Beschluss vom 23.12.1992
8 TaBV 7/92
Normen:
BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
NZA 1993, 424
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 22.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 15/91

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Ein- oder Umgruppierung - Gehaltsgruppensplitting

LAG Hamburg, Beschluss vom 23.12.1992 - Aktenzeichen 8 TaBV 7/92

DRsp Nr. 2001/14481

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Ein- oder Umgruppierung - Gehaltsgruppensplitting

Haben die Tarifvertragsparteien eine bisherige Gehaltsgruppe in zwei Gehaltsgruppen aufgeteilt, von denen die eine dem bisherigen Gehaltsniveau entspricht, deren andere aber eine höhere Vergütung vorsieht, stellt die Zuordnung aller Arbeitnehmer der bisherigen Gehaltsgruppe eine Ein- oder Umgruppierung dar, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unterliegt.

Normenkette:

BetrVG § 99 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Beschlussverfahren darüber, ob die Beteiligten zu 2) und 3) ihre sämtlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (künftig Arbeitnehmer), die bisher nach der Gehaltsgruppe 2 des Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel vergütet wurden, neu einzugruppieren haben und dabei den Betriebsrat (Betriebsrat) nach § 99 BetrVG beteiligen müssen.

I.

Die Beteiligte zu 2) betreibt am Jungfernstieg in Hamburg ein ... . Die Beteiligte zu 3) ist Inhaberin der Lebensmittelabteilung in diesem ... . Antragsteller und Beteiligter zu 1) dieses Verfahrens ist der von den Arbeitnehmern beider Betriebe gebildete Betriebsrat.