LAG Hamburg - Beschluss vom 02.12.1999
1 TaBV 1/99
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2, Abs. 4 § 111 ;
Fundstellen:
AiB 2000, 575
AuR 2000, 197
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 8/98

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Eingruppierung - Widerspruch - betriebliche Vergütungsordnung

LAG Hamburg, Beschluss vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 1 TaBV 1/99

DRsp Nr. 2002/3521

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Eingruppierung - Widerspruch - betriebliche Vergütungsordnung

1. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer geplanten Eingruppierung verweigern, wenn die vom Arbeitgeber angewandte Vergütungsordnung nicht diejenige ist, die im Betrieb zur Anwendung kommen muss. 2. Der Widerspruch des Betriebsrates ist nicht deswegen unbeachtlich, weil der Betriebsrat davon ausgeht, dass durch die Änderung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber die bestehende Vergütungsordnung in unwirksamer Weise geändert worden ist.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2, Abs. 4 § 111 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) -- 9), Verfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zur Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 1) zu Einstellungen und Eingruppierungen neu eingestellter Arbeitnehmer einzuleiten.

Die Antragsgegnerinnen, die Beteiligten zu 2) -- 9), gehören sämtlich zur Verlagsgruppe B. Tarifgebunden ist von ihnen nur die B Verlag KG, die Beteiligte zu 2). Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2) -- 9) gebildete gemeinsame Betriebsrat (BR). Er ist noch für zwei weitere Firmen der Verlagsgruppe zuständig.