BAG - Beschluss vom 01.12.1992
1 ABR 30/92
Normen:
BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
AuR 1993, 338
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110
EzAÜG § 14 AÜG Betriebsverfassung Nr. 35
EzAÜG BetrVG Nr. 67
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 03.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 75/91
ArbG Offenbach, vom 29.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 24/90

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

BAG, Beschluss vom 01.12.1992 - Aktenzeichen 1 ABR 30/92

DRsp Nr. 2001/14356

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

1. Werden Personen aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages, den der Arbeitgeber mit einem Dritten abgeschlossen hat, auf dessen Weisung im Betrieb des Arbeitgebers tätig, so stellt dies noch keine Eingliederung im Sinne der obengenannten Rechtsprechung dar. Sie erfordert vielmehr, daß die im Betrieb tätigen Personen so in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert werden, daß dieser die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über deren Einsatz nach Zeit und Ort zu treffen hat. 2. Die Vorschriften über den Dienst- oder Werkvertrag schließen nicht aus, daß die zu erbringende Dienstleistung oder das zu erstellende Werk vertraglich hinsichtlich aller Einzelheiten bezüglich Ausführung, Umfang, Güte, Zeit und Ort der Erbringung bzw. Erstellung so detailliert und bestimmt vereinbart werden, daß dem Dienst- oder Werknehmer hinsichtlich der Erbringung der Dienstleistung bzw. der Erstellung des Werkes kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.

Normenkette:

BetrVG § 99 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Beteiligungsrechts des Betriebsrats beim Einsatz von Fremdpersonal in der Spülküche des Arbeitgebers.