BAG - Beschluss vom 01.10.1991
1 ABR 79/90
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 § 101 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, ArbG Frankfurt/Main, vom 14.08.1990vom 14.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 69/90 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 18/89

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einsatz von Personal einer Fremdfirma

BAG, Beschluss vom 01.10.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 79/90

DRsp Nr. 2002/6537

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einsatz von Personal einer Fremdfirma

1. Die als Dienstnehmer oder deren Erfüllungsgehilfen, die in einem Dienstvertrag vereinbarte Leistung erbringen, sind nicht schon deswegen in den Betrieb des Auftraggebers und dessen Organisation im Sinne von § 99 BetrVG eingegliedert, weil sie im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und die von ihnen zu erbringende Dienstleistung oder das von ihnen zu erstellende Werk hinsichtlich Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant ist. 2. Darauf, inwieweit äußere Umstände dabei eine Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern des Betriebs notwendig machen, kommt es nicht an. Hinzukommen muß, dass diese Personen selbst in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert werden, so dass dieser auch die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz nach Zeit und Ort zu treffen hat, da er die Personalhoheit über diese Personen hat.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 § 101 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen von Aufhebungsanträgen nach § 101 BetrVG darüber, ob der Betriebsrat bei dem Einsatz von Personal einer Fremdfirma im Betrieb des Arbeitgebers nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist.