LAG Köln - Beschluss vom 14.12.1992
11 TaBV 59/92
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB 1993, 463
Mitbestimmung 1993, 82
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/92

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Herabgruppierung

LAG Köln, Beschluss vom 14.12.1992 - Aktenzeichen 11 TaBV 59/92

DRsp Nr. 2001/14624

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Herabgruppierung

1. Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Zuge der Einführung einer neuen tariflichen Vergütungsordnung, die mit der zuletzt angewendeten im wesentlichen übereinstimmt, mit, einzelne Arbeitnehmer seien in bestimmte, den bisherigen entsprechende Vergütungsgruppen als "Besitzstand" eingruppiert, wobei er auf eine zuvor vereinbarte Sozialplanregelung Bezug nimmt, und führt zur Begründung aus, die Zuteilung einer Fallgruppe könne nicht erfolgen, weil die Arbeitnehmer bereits hinsichtlich der Vergütungsgruppe an sich nicht tarifgerecht eingruppiert seien, spricht er in der Sache eine beabsichtigte Herabgruppierung unter Zahlung einer übertariflichen Zulage an. 2. Hieran ist der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. 3. Das Beteiligungsverfahren ist dann nicht ordnungsgemäß eingeleitet, wenn der Arbeitgeber lediglich die nach seiner Auffassung außertariflich zugrunde gelegte Vergütungsgruppe und nicht diejenige mitteilt, in die der Arbeitnehmer nach seiner Auffassung tariflich eingruppiert ist.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

I.