BAG - Beschluss vom 21.09.1993
1 ABR 19/93
Normen:
BAT Anlage 1a; BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
ZTR 1994, 170
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 25.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 89/92
ArbG Köln, vom 22.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 82/92

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Neueingruppierung nach Änderung der tariflichen Gehaltsgruppenordnung

BAG, Beschluss vom 21.09.1993 - Aktenzeichen 1 ABR 19/93

DRsp Nr. 2001/14351

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Neueingruppierung nach Änderung der tariflichen Gehaltsgruppenordnung

Die erneute Eingruppierungsentscheidung durch den Arbeitgeber nach Änderung der Gehaltsgruppenordnung stellt einen mitbestimmungspflichtiger Tatbestand dar.

Normenkette:

BAT Anlage 1a; BetrVG § 99 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber eine mitbestimmungspflichtige Neueingruppierung vorgenommen hat.

Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um eine in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betriebene Forschungseinrichtung für Luft- und Raumfahrt. Antragsteller ist der im Forschungszentrum K des Arbeitgebers gewählte Betriebsrat.

Der Arbeitgeber wendet aufgrund eines Haustarifvertrages die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge an, darunter auch den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 wurde die Vergütungsordnung gem. Anlage 1 a zum BAT geändert. So wurde u.a. aus der Fallgruppe 21 Vergütungsgruppe IV b BAT erstmals ein Bewährungsaufstieg möglich, und zwar gem. Fallgruppe 10 c Vergütungsgruppe IV a BAT nach achtjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Fallgruppe 21 Vergütungsgruppe IV b BAT.