BAG - Beschluss vom 18.01.1990
1 ABR 2/89
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung
AiB 1990, 259
BAGE 64, 117
BB 1990, 1842
DB 1990, 1090
DB 1990, 1335
EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 27
NZA 1990, 571
SAE 1990, 347
VersR 1990, 998
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 10.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 4/88
ArbG Hamburg, vom 11.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 13/87

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Regelung von Auslandszulagen

BAG, Beschluss vom 18.01.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 2/89

DRsp Nr. 2001/14382

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Regelung von Auslandszulagen

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung erstreckt sich auch auf die Regelung von Zulagen, die der Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsandten Mitarbeitern gewährt. 2. Die Einigungsstelle hat über eine Regelungsstreitigkeit, soweit das Mitbestimmungsrecht reicht, vollständig zu entscheiden. Sie muß selbst eine Regelung treffen und darf sich nicht damit begnügen, den Antrag einer Seite zurückzuweisen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle und über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der Regelung einer zusätzlichen Vergütung für vorübergehend ins Ausland entsandte Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber, ein international tätiges Bauunternehmen, hat eine Niederlassung in Hamburg. Der dort gebildete Betriebsrat ist Antragsteller im vorliegenden Verfahren.

Durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 19. Dezember 1986 setzte das Arbeitsgericht Hamburg eine Einigungsstelle beim Arbeitgeber ein mit dem Thema "Zulagenregelung für vorübergehend im Ausland beschäftigte Mitarbeiter".