A.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle und über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der Regelung einer zusätzlichen Vergütung für vorübergehend ins Ausland entsandte Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber, ein international tätiges Bauunternehmen, hat eine Niederlassung in Hamburg. Der dort gebildete Betriebsrat ist Antragsteller im vorliegenden Verfahren.
Durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 19. Dezember 1986 setzte das Arbeitsgericht Hamburg eine Einigungsstelle beim Arbeitgeber ein mit dem Thema "Zulagenregelung für vorübergehend im Ausland beschäftigte Mitarbeiter".
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