BAG - Beschluss vom 13.02.1990
1 ABR 11/89
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB 1991, 272
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 50/88
ArbG Hagen - 1 BV 1/88 - 02.03.88,

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Überwachung eines betrieblichen Alkoholverbots

BAG, Beschluss vom 13.02.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 11/89

DRsp Nr. 2001/14380

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Überwachung eines betrieblichen Alkoholverbots

Bei der Überwachung der Einhaltung eines betrieblichen Alkoholverbots steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber beschäftigt ca. 650 Arbeitnehmer in zwei Betrieben. Antragsteller ist der Betriebsrat des Werkes G , in dem sich auch die Hauptverwaltung befindet. Im Betrieb B ist ebenfalls ein Betriebsrat gewählt.

Beim Arbeitgeber besteht ein absolutes Alkoholverbot. In der am 24. Januar 1973 in Form einer Betriebsvereinbarung erlassenen Arbeitsordnung für das Werk G ist in § 37 insoweit bestimmt:

"§ 37

Alkohol- und Rauchverbot

(1) Es ist verboten, betrunken zur Arbeit zu erscheinen, alkoholische Getränke (Spirituosen, Bier etc.) in den Betrieb mitzubringen, Alkohol im Betrieb zu trinken oder zu verteilen. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der zuständige Hauptabteilungsleiter.

(2) In feuergefährlichen Betriebsteilen ist das Rauchen verboten."

Nur für das Werk B ist ergänzend zur im übrigen wortgleichen Arbeitsordnung zwischen dem dortigen Betriebsrat und dem Arbeitgeber eine Betriebsbußenordnung u.a. auch für Verstöße gegen das Alkoholverbot vereinbart worden (§ 59 der Arbeitsordnung und Sondervereinbarung, ebenfalls vom 24. Januar 1973).