LAG Hamm - Beschluss vom 14.02.1990
3 TaBV 4/90
Normen:
BetrVG 3 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1, § 101 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AiB 1991, 434

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Versetzung - Begriff

LAG Hamm, Beschluss vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 3 TaBV 4/90

DRsp Nr. 2001/14539

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Versetzung - Begriff

1. Wird ein Polier und Schachtmeister vom Arbeitgeber von seinen Aufgaben entbunden und ihm eine Arbeit als gewerblicher Arbeitnehmer zugewiesen, so handelt es sich bei dieser Maßnahme des Arbeitgebers um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne der §§ 95 Abs. 3, 99 Abs. 1 BetrVG. 2. Um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung handelt es sich bereits dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die bisher zugewiesene Arbeitsaufgabe entzieht und nicht erst dann, wenn der Arbeitnehmer diese neue Tätigkeit antritt. 3. Der Rahmentarifvertrag für Poliere und Schachtmeister des Berliner Baugewerbes, in welchem der Begriff der Versetzung definiert ist, hat nur Bedeutung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und schließt deshalb das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. §§ 95 Abs. 3, 99 Abs. 1 BetrVG nicht aus.

Normenkette: