BVerfG - Beschluß vom 18.12.1985
1 BvR 143/83
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 3 § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
AuR 1986, 157
BB 1986, 593
DB 1986, 486
DRsp VI(642)237a
NJW 1986, 1601
NZA 1986, 199
Vorinstanzen:
BAG, vom 31.08.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ABR 27/80

Betriebsrat: Mitbestimmung des Betriebsrats über Beginn und Ende der Arbeitszeit

BVerfG, Beschluß vom 18.12.1985 - Aktenzeichen 1 BvR 143/83

DRsp Nr. 1992/297

Betriebsrat: Mitbestimmung des Betriebsrats über Beginn und Ende der Arbeitszeit

1. Art. 12 Abs. 1 GG gebiete nicht, Berufsausübungsregelungen so zu gestalten und auszulegen, dass sie die unternehmerische Entscheidungsfreiheit unberührt lassen; die Vorschrift läßt vielmehr Raum dafür, auch durch Einschaltung einer Einigungsstelle nach Maßgabe des § 76 Abs. 5 BetrVG eine Konkordanz der Berufsfreiheit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern herbeizuführen.2. a) Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Geschützt werden jedoch nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zugeordnet sind, nicht hingegen in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten.b) Die unternehmerische Betätigung zu einer bestimmten Zeit, das heißt, die Arbeitsleistung von Arbeitnehmern zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangen zu können, also die Arbeitszeit bestimmen zu können, ist aber allein aus dem Arbeitsvertrag und damit nicht aus dem Eigentum abgeleitet.3. Art. 9 Abs. 3 GG schließt keineswegs Mitbestimmungsordnungen wie die Betriebsverfassung und die Unternehmensmitbestimmung aus, die von einem Kooperationsmodell ausgehen, also primär auf dem Gedanken des Zusammenwirkens beruhen.