BAG - Beschluss vom 12.11.1991
1 ABR 4/91
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 93/90
ArbG Oberhausen, vom 08.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 28/90

Betriebsrat: Mitbestimmung in Tendenzbetrieben

BAG, Beschluss vom 12.11.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 4/91

DRsp Nr. 2001/14366

Betriebsrat: Mitbestimmung in Tendenzbetrieben

1. Die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs steht dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats nur dann entgegen, wenn die Maßnahme Arbeitnehmer betrifft, für deren Tätigkeit die Bestimmungen und Zwecke der in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmen und Betriebe prägend sind, die sogenannten Tendenzträger. 2. Pflegekräfte in Unternehmen mit karitativer Bestimmung sind Tendenzträger; dagegen sind Gärtnermeister und Pfleger, die im Bereich der Pflege und Betreuung Behinderter tätig sind, nicht Tendenzträger.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Arbeitgeber und Betriebsrat streiten darüber, ob die Einstellung von Gärtnermeistern und Pflegern der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.