LAG Nürnberg - Beschluss vom 08.03.1999
6 (7) TaBV 15/98
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ; LAG Nürnberg;
Fundstellen:
NZA-RR 1999, 310
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 17.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 34/97

Betriebsrat: Sachmittel - Personalcomputer - Betriebsgröße

LAG Nürnberg, Beschluss vom 08.03.1999 - Aktenzeichen 6 (7) TaBV 15/98

DRsp Nr. 2001/5649

Betriebsrat: Sachmittel - Personalcomputer - Betriebsgröße

»In einem Betrieb mit unter 51 Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Betriebsrat einen PC zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 ; LAG Nürnberg;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Antragstellung etwas mehr als 50 Arbeitnehmer. Der antragstellende Betriebsrat bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung aus 5 Mitgliedern. Bei der 1989 durchgeführten Betriebsratswahl wurden nur noch 3 Mitglieder des Betriebsrats gewählt, weil die Zahl der Beschäftigten unter 51gesunken war. Der antragstellende Betriebsrat hat in den Sitzungen vom 01.08.1996 und 06.08.1996 beschlossen, sich wegen des Einsatzes eines Computers für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats an die Antragsgegnerin zu wenden. In der Betriebsratssitzung vom 12.12.1996 wurde beschlossen, den Betriebsratsvorsitzenden zur Betriebsräteschulung "PC-Einsatz im Betriebsbüro- ein Seminar am PC" vom 16. bis 21.03.1997 zu entsenden.

Mit Schreiben vom 05.05.1997 begründete der Betriebsrat ausführlich seine Forderung hinsichtlich der zur Verfügungstellung eines PCs durch die Antragsgegnerin. Nach Ablehnung durch die Antragsgegnerin verfolgt der antragstellende Betriebsrat den Anspruch weiter.