LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.09.1997
5 TaBV 12/97
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FA 1998, 257
LAGE § 40 BetrVG 1972 Nr. 62
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 32/96

Betriebsrat: Sachmittel - Telefonanlage bei Unternehmen mit Filialen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.09.1997 - Aktenzeichen 5 TaBV 12/97

DRsp Nr. 2002/6600

Betriebsrat: Sachmittel - Telefonanlage bei Unternehmen mit Filialen

Zum notwendigen, vom Arbeitgeber zu stellenden Sachaufwand gehört ohne die Darlegung besonderer Umstände nicht die Bereitstellung von Telefonanlagen, die es ermöglichen, alle Filialen eines Drogeriemarktes im Filialsystem vom Betriebsrat aus telefonisch zu erreichen, wenn der Betriebsrat seinerseits von allen Filialen aus angerufen werden kann.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin betreibt bundesweit Drogeriemärkte im Filialsystem. Die Antragsteller sind zuständig für jeweils mehrere Filialen, der Betriebsrat Bezirk W für 18 Filialen, der Betriebsrat Bezirk T für 19 Filialen.

Zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen wurde ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG abgeschlossen. Zur Ergänzung dieses Tarifvertrages wurde am 07.04.1995 ein weiterer Tarifvertrag zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft HBV abgeschlossen. Wegen des Inhalts insgesamt wird auf die Ablichtung in der Verfahrensakte (S.11 - 14) Bezug genommen. Unter dem Abschnitt "Sachaufwand des Betriebsrates" findet sich wörtlich folgende Regelung:

"...