LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.12.1992
7 TaBV 38/91
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1993, 110
NZA 1993, 426
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 21/91

Betriebsrat: Sachmittel - Telefonanschluss

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.1992 - Aktenzeichen 7 TaBV 38/91

DRsp Nr. 2001/14688

Betriebsrat: Sachmittel - Telefonanschluss

In Kleinbetrieben ist Mitbenutzung der betrieblichen Fernsprechanlage zur ordnungsgemäßen Ausübung der anfallenden Betriebsratstätigkeit i.d.R. ausreichend und zumutbar.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm im Betriebsratszimmer einen Telefonanschluss mit Amtsleitung zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: